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sexuelle Belästigung im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
Seit August 06 wird der Schutz des Arbeitnehmers vor sexueller Belästigung am Arbeitslatz in § 33 I AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) festgeschrieben.
Eine sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten bezweckt und bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird (§ 3 IV AGG).
Hierzu gehören auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Auforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von porographischen Darstellungen.
Dieses zu missbilligende Verhalten muss aber nicht vorsätzlich sein, fahrlässiges Verhalten genügt. Hierzu gehören z.B. Hinterherpfeifen, Anstarren, Bemerkungen über das Äußere, scheinbar zufälliges Berühren, unerwünschtes Küssen und Umarmen, Zeigen pornographischer Darstellungen am Arbeitsplatz, Aufforderungen zu sexuellen Handlungen sowie deren Aufdrängen.
Als Schutzmaßnahmen normiert das Gesetz:
Hier hat zunächst der Arbeitgeber und die ihm zurechenbaren Arbeitnehmer die sonstigen Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu schützen. Dieser Schutz hat auch vorbeugende Maßnahmen zu umfassen.
Im Falle sexueller Belästigung hat der Arbeitgeber der Situation angemessene arbeitsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, Abmahnung, Umsetzung, Versetzung, bis hin zur Kündigung des Belästigers (§ 12 III AGG). Es gilt jedoch immer der Grundsatz der Verhältnismässigkeit !
Findet eine sexuelle Belästigung durch einen Vorgesetzen statt, so stellt dies nach Ansicht des BAG (Urt. v. 25.03.04 = NZA 2004, 1214) einen wichtigen Grund zur zur fristlosen Kündigung dar, wenn der Umfang und die Intensität der Belästigung dieses erfordern.
Allerdings kann der Arbeitgeber auch von einer Kündigung absehen, wenn die sexuelle Belästigung nicht nachgewiesen werden kann. Demgegenüber rechtfertigt wiederum die unwahre Behauptung einer sexuellen Belästigung eine Kündigung.
Im Falle ein Arbeitnehmer im Kündigungschutzprozeß konkrete Vorwürfe der sexuellen Belästigung erhebt, so der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass diese Vorwürfe nicht stimmen, wenn er die Kündigung darauf stützen möchte.
Dem Arbeitgeber steht bei sexueller Belästigung ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu, welche Maßnahmen er ergreift. Bestimmte Maßnahmen (z.B. die Kündigung des Belästigers) kann nicht eingeklagt werden.
Falls vorhanden, stehen dem Betriebsrat Mitwirkungsrecht zu (s.a. § 87 I Nr. 1 BetrVG).
Eigene Rechte des Geschädigten:
Diese finden sich in §§ 13 ff AGG. zunächst hat der Belästigte das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebes zu beschweren, wenn dieser sich belästigt fühlt.
Ergreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung der Belästigung, so sind die Betroffenen berechtigt, dem Arbeitsplatz fernzubleiben, ohne ihren Anspruch auf Arbeitsentgelt zu verlieren.
Der Arbeitgeber darf die Betroffenen auch nicht benachteiligen, weil diese sich gegen die Belästigung zur Wehr setzen.
Der Betroffene hat infolge der Belästigung auch einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Arbeitgeber, wenn dieser seine Pflicht zur Abhilfe der Belästigung schuldhaft unterlässt. Darüber hinaus kann der Belästigte auch eine Entschädigung nach § 15 II AGG verlangen.
Wichtig ist, dass beide Ansprüche innerhalb der Ausschlussfrist von 2 Monaten gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden und innerhalb von 3 Monaten vor dem Arbeitsgericht.
Die Frist hierfür beginnt zu laufen, wenn der Schaden für den Belästigten feststellbar ist und geltend gemacht werden kann.
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Sexuelle Belästigung
Klaps mit dem Handrücken auf den Po als sexuelle Belästigung
LAG Köln Urt.v. 07.07.05 NZA-RR 2006,237
1 Der Klaps mit dem Handrücken auf den Po ist geeignet, den Tatbestand einer sexuellen Belästigung i.S. von § 2 II Nr. 2 BeschSchG zu erfüllen.
2 Ein Anspruch auf Widerruf der Behauptung der sexuellen Belästigung setzt voraus, dass die Behauptung nachweislich unwahr ist. Für den Anspruch auf Unterlassung einer solchen Behauptung reicht es aus, dass die Behauptung nicht erweislich wahr ist.
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