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Sonderkündigungsschutz im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

 

 

Sonderkündigungsschutz

 

Unter Sonderkündigungsschutz versteht man den besonderen Schutz von Arbeitnehmern vor einer Kündigung des Arbeitgebers aufgrund bestimmter Eigenschaften oder Umständen, in denen sich der Arbeitnehmer befindet.

 

 

Sonderkündigungsschutz besteht in den Bereichen

 

Schwerbehinderung

Für schwerbehinderte Menschen ergibt sich der besondere Kündigungsschutz aus dem Sozialgesetzbuch. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung einen Grad der Schwerbehinderung von mindestens 50 % besitzt oder 30 % und einen Schwerbehinderten mit 50 % gleichgestellt ist.

In diesen Fällen ist die Kündigung unwirksam, da der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung zunächst die Zustimmung zur Kündigung beim zuständigen Integrationsamt einzuholen hat (§ 85 SGB IX).

 

Mutterschutz

Das Kündigungsverbot für eine Schwangere ergibt sich aus dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) und dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BEEG). Vor Ausspruch einer Kündigung muss auch hier die Zustimmung der zuständigen Behörde eingeholt werden (BaWü = Regierungspräsidium).

Mehr dazu s.a. unter Mutterschutz

 

Schwangerschaft

Das Kündigungsverbot für eine Schwangere ergibt sich aus dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) und dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BEEG).Vor Ausspruch einer Kündigung muss auch hier die Zustimmung der zuständigen Behörde eingeholt werden (BaWü = Regierungspräsidium).

Mehr dazu s.a. unter Schwangerschaft

 

Betriebsrat

Auch der Betriebsrat, bzw. sämtliche Mitglieder des Betriebsrats besitzen einen besonderen Kündigungsschutz. Gem. § 15 KSchG ist eine ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, einer Jugend- und Ausbildungsvertretung, etc. bis zum Ablauf eines Jahres nach der Amtszeit ausgeschlossen.

Darüber hinaus ist die ordentliche Kündigung eines Wahlvorstandsmitglieds oder eines Wahlhelfers innerhalb der Fristen des § 15 KSchG ausgeschlossen. Der Kündigungsschutz des Wahlbewerbers gilt ab der Aufstellung eines Wahlvorschlags nach § 14 BetrVG 

 

mehr zu Sonderkündigungsschutz:



Sonderkündigungsschutz nach Kündigungsschutzgesetz

 

-                  Mutterschutzgesetz

Kündigungsschutz auch bei medizinischem Schwangerschaftsabbruch

Der Sonderkündigungsschutz für Mütter gilt auch nach einem medizinisch bedingten Schwangerschafts-Abbruch. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt gab mit dieser Entscheidung der Klage einer Frau statt, der rund zwei Monate nach der vorzeitigen Geburt eines toten Jungen fristgemäß gekündigt wurde. Eine Kündigung sei zum Schutz der Frau bis vier Monate nach dem vorzeitigen Ende einer Schwangerschaft unzulässig, begründeten die obersten Arbeitsrichter ihre Entscheidung (2 AZR 462/04).

Die beklagte Firma war der Auffassung, der Sonderkündigungsschutz finde keine Anwendung, weil es keine Entbindung im Sinne des Gesetzes gewesen sei. Das Landesarbeitsgericht München hatte der Firma zuvor Recht gegeben. Die Erfurter Arbeitsrichter gehen in ihrer Begründung davon aus, dass eine Entbindung dann zutrifft, wenn das Kind mindestens ein Gewicht von 500 Gramm hat. Dabei spiele keine Rolle, ob das Kind lebend oder tot geboren wird, hieß es.

Bei einer Vorsorgeuntersuchung im Dezember 2002 hatten Ärzte eine Funktionsstörung der Nieren des noch ungeborenen Kindes festgestellt. Das so genannte Potter-Syndrom hätte zum sicheren Tod des Kindes noch während der Schwangerschaft oder kurz nach der Geburt geführt. Auf ärztlichem Rat wurden die Wehen medikamentös eingeleitet. Am 28. Dezember 2002 brachte die Frau einen toten Jungen mit einem Gewicht von 600 Gramm zur Welt. Laut Totenschein starb er während der Geburt. Am 30. Dezember teilte die Frau ihrer Firma mit, dass die Schwangerschaft abgebrochen und das Kind gestorben ist. Die Firma kündigte ihr am 5. März 2003.

Dpa (Meldung vom 19.01.2006)

 

-                  Schwerbehinderung

 

-                  Betriebsratsmitglieder

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