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Sozialplanabfindung im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht

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Sozialplanabfindung

 

s. hierzu unter Sozialplan

 

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Sozialplanabfindung

 

Sozialplanabfindung bei Tod des Arbeitnehmers

BAG Urt. v. 27.06.06 NZA 2006,1238

Liegt keine anderweitige Regelung durch den Betriebspartner vor, entsteht ein Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan regelmäßig nur dann, wenn der gekündigte Arbeitnehmer den Ablauf der Kündigungsfrist überlebt.

Praxishinweis:

Damit die Erben in den Genuss des Abfindungsanspruches des Verstorbenen kommen, muß dieser Anspruch bereits zu dessen Lebzeiten entstanden sein (§ 1922 I BGB). Im Falle daher keine entspr. Regelung vorhanden ist, gehen die Erben leer aus, sollte der Arbeitnehmer vor Beendigung des Abfindungsanspruches verstorben sein.

Üblich und dringend ratsam ist daher auch im gerichtlichen Vergleich die Formulierung:

„Die Abfindung ist bereits jetzt entstanden und vererbbar, zahlbar mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.“

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