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Tätlichkeiten im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht

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Tätlichkeiten

 

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Tätlichkeiten

 

Verhaltensbedingte Kündigung wegen Tätlichkeiten

BAG Urt. v. 06.10.05 NZA 2006, 431

  1. Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern können einen ausreichenden Grund –zumindest- für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung darstellen. Ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen stellt eine schwere Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme auf die rechte und Interessen des anderen Arbeitnehmers dar.
  2. Bei Tätlichkeiten unter Arbeitskollegen bedarf es vor Ausspruch einer Kündigung grundsätzlich keiner Abmahnung.
  3. Umsetzungs- und Versetzungsmöglichkeiten sind zwar auch bei verhaltensbedingten Kündigungsgründen grundsätzlich zu berücksichtigen. Im Falle einer erheblich verschuldeten Vertragsverletzung wie einer Tätlichkeit ist eine Versetzung oder Umsetzung dem Arbeitgeber in der Regel nicht zumutbar.

 

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