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Turboprämie im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
Eine sog. Turboprämie wird häufig vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer angeboten, damit er hierdurch bewegt wird, einen Abwicklungsvertrag zu unterschreiben.
Im Abwicklungsvertrag ist eine Abfindung in bestimmter Höhe festgeschrieben. Hier kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nun eine zusätzliche Abfindung anbieten, wenn der Arbeitnehmer binnen vorgegebener Frist den Abwicklungsvertrag unterzeichnet.
Wird die Frist versäumt, so besteht kein Anspruch mehr auf die Turboprämie.
Das BAG hat entschieden, dass das arbeitgeberseitige Angebot einer "Turboprämie" rechtmässig sei. Es hat aber auch entschieden, dass im Falle der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung erhebt, er Anspruch auf die "Grundabfindung" hat, auch wenn er die Kündigungsschutzklage verliert.
Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass die Abfindungssumme in einem Sozialplan festgeschrieben ist.
mehr zu Turboprämie:
Turboprämie
„Turboprämie – wer nicht klagt, wird belohnt
BAG Urt. v. 31.05.05 NZA 2005, 997
Bei Massenentlassungen dürfen Unternehmen eine Prämie versprechen, wenn die Arbeitnehmer auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten.
Mit der Turboprämie gibt das BAG dem Arbeitgeber ein adäquates Mittel in die Hand, bei Massenentlassungen schnell Rechts- und Planungssicherheit zu erlangen. Dem Arbeitgeber, der sich für das Angebot einer solchen Prämie entschließt, ist dringend zu empfehlen, Verhandlungen über die Prämienhöhe erst dann zu führen, wenn der Sozialplan bereits abgeschlossen ist. Damit vermeidet er den Eindruck, die finanziellen Mittel für die Turboprämie vom Dotierungsrahmen des Sozialplans abgezweigt zu haben.
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