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Übernahme Besitzstände im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
Unter Besitzstand versteht man dem Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber während der Tätigkeit für diesen erwachsene Ansprüche.
Im Regelfall ist dies die Dauer der Betriebszugehörigkeit, aus welcher sich zunächst die Kündigungsfristen ergeben. Ferner ergibt sich hieraus jedoch auch die soziale Gewichtung im Falle einer Kündigung, im Rahmen derer der Arbeitgeber eine Sozialauswahl zu treffen hat. Wichtiges Kritterium zugunsten eines Arbeitnehmers ist sodann neben Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung auch die Betriebszugehörigkeit.
Im Falle einer Betriebsübernahme, Änderungskündigung, Beendigungskündigung und Angebot in einem anderweitigen selbstständigen Betrieb des Unternehmens zukünftig tätig zu werden, kann darauf gedrungen werden, dass die bis dato angesammelten Besitztstände mit übernommen werden müssen.
Häufig ist die eh per Gesetz der Fall (Betriebsübergang, etc), jedoch kann dis bei Abschluß eines Arbeitsvertrages bei einem neuen Arbeitgeber auch so vertraglich vereinbart werden.
Übernahme Besitzstände:
Übernahme Besitzstände
Bei der Übernahme der Besitzstände handelt es sich um eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die bisherigen Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers in einem neuen Beschäftigungsvertrag übernommen werden.
Dies kann der Fall sein, bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer Änderungskündigung bei einem Tochterunternehmen oder neuen Arbeitgeber.
Die Formulierung im neuen Arbeitsvertrag kann lauten:
„ Dieser Arbeitsvertrag beginnt mit dem ....... zu laufen und schließt an den Vertrag vom ...... an. Die Betriebszugehörigkeit aus vorangegangenen Verträgen werden anerkannt. Damit gilt der ....... als Eintrittsdatum. ...“
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