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Urlaubsgeld im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

 

 

Urlaubsgeld

 

Neben dem normalen Urlaubsentgelt (Gehaltszahlung während des Urlaubes) kann infolge arbeits- oder tarifvertraglicher Vereinbarung auch ein Anspruch auf das sog. Urlaubsgeld bestehen.

Ein Urlaubsgeld ist in zahlreichen Tarifverträgen vorgesehen und beträgt zwischen 30 - 100 % des Monatsentgelts.

 

Das Urlaubsgeld ist jedoch im Zweifel nicht für Urlaubszeiten zu bezahlen, die sich im Übertragungszeitraum befinden, wenn im Entstehungsjahr dieses Urlaubs noch kein Anspruch bestand.

Demgegenüber ist es jedoch regelmässig auch für den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen zu bezahlen.

 

Auch hier, wie bei den übrigen Sonderzuwendungen des Arbeitgebers, kann dieser sich die Bezahlung von Urlaubsgeld vorbehalten, somit jedes Jahr neu entscheiden, ob er Urlaubsgeld bezahlt.

Es ist auch eine Vereinbarung dergestalt möglich, dass der Anspruch auf Urlaubsgeld erst mit Ablauf der Wartezeit entsteht.

 

Weiter ist zu beachten, dass auch der Anspruch auf Urlaubsgeld den Ausschluss- bzw. Verfallfristen unterliegt. Im Falle solche vereinbart sind, ist der Anspruch somit rechtzeitig geltend zu machen, da er ansonsten nach Ablauf der Frist verfallen ist.

 

Das Urlaubsgeld ist desweiteren gem. § 850 Nr. 2 ZPO unpfändbar.

 

Bei Teilzeitbeschäftigten ist das Urlaubsgeld entspr. der verkürzten Arbeitszeit zu bezahlen.

 

Letztlich kann auch ein Anspruch auf Urlaubsgeld während der Elternzeit bestehen. Ein solcher muss jedoch sodann auch arbeits- oder tarifvertraglich geregelt sein.

 

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