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Versetzung im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

 

 

Versetzung

      -> s.a. Umsetzung

 

Eine Versetzung ist, wenn der Arbeitgeber beim Arbeitnehmer eine Änderung des Aufgabenbereichs nach Art, Ort oder Zeit vornimmt.

Dies ist möglich, wenn der Arbeitgeber hierzu sein Direktionsrecht ausübt, oder dies mit dem Arbeitnehmer vertraglich vereinbart, oder diesem gegenüber eine Änderungskündigung ausspricht.

 

Ob der Arbeitgeber eine solche Versetzung schon alleine aufgrund seines Direktionsrechtes durchsetzen kann oder zuvor eine Änderungskündigung aussprechen muss, hängt vom Inhalt des Arbeitsvertrages ab.

 

Ist die Versetzung vom Arbeitsvertrag gedeckt, so kann der Arbeitgeber sie kraft seines Direktionsrechtes anordnen. Ist ein Arbeitnehmer jedoch für eine bestimmte Tätigkeit eingestellt (z.B. Fahrzeugverkäufer), so kann er nicht anderweitig eingesetzt werden. Seine Weigerung anderweitig tätig zu werden kann somit auch keine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Die Abgrenzung, was noch aus dem einzelnen Arbeitsvertrag gedeckt ist, was nicht, ist nicht immer einfach. Die anderweitige Tätigkeit muss jedoch bei Abschluß des Arbeitsvertrages vorhersehbar gewesen sein, ferner muss sie gleichwertig sein.

Eine dringende ärztliche Empfehlung, den Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an anderer Tätigkeit zu beschäftigen, rechtfertigt jederzeit eine Versetzung (BAG Urt.v. 17.02.98 = NZA 99,33).

Durch die Versetzung kann jedoch keinesfalls die Vergütung geändert werden. Hierzu ist zwingend eine Änderungskündigung nötig.

 



 







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Versetzung

 

Versetzungsklauseln –AGB-Kontrolle

BAG Urt. v. 11.04.06 NJW 2006,3303

  1. § 308 Nr. 4 BGB ist nicht auf arbeitsvertragliche Versetzungsvorbehalte anzuwenden; denn die Vorschrift erfasst nur einseitige Bestimmungsrechte hinsichtlich der Leistung des Verwenders. Versetzungsklauseln in Arbeitsverträgen betreffen demgegenüber die Arbeitsleistung als die dem Verwender geschuldete Gegenleistung.
  2. Eine formularmäßige Versetzungsklausel, die materiell der Regelung des § 106 S. 1 GewO nachgebildet ist, stellt weder eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers nach § 307 I 1 BGB dar noch verstößt sie allein deshalb gegen das Transparenzgebot des § 307 I 2 BGB, weil keine konkreten Versetzungsgründe genannt sind.

                                                  

Versetzungsklauseln

BAG Urteil v. 11.04.06 NZA 2006,1149

Eine Versetzungsklausel in einem vorformulierten Arbeitsvertrag, mit der sich der Arbeitgeber die Zuweisung eines anderen Arbeitsgebietes vorbehält, verstößt nicht gegen Bestimmungen des AGB-Rechts.

 

Praxishinweis:

Diese Entscheidung ist sinnvoll und an der Praxis orientiert, da es kaum noch einen Arbeitsvertrag ohne eine solche Versetzungsklausel gibt. Sehr positiv ist, dass das Gericht keine hohen Anforderungen an die Formulierung solcher Klauseln stellt und somit auch Regelungen in Altverträgen wirksam sein dürften.

Bei der Gestaltung solcher Klauseln ist jedoch darauf zu achten, dass dringend zwischen der Arbeitsaufgabe und dem Arbeitsort zu unterscheiden ist. Die Versetzungsklausel lässt sich nämlich in beide Richtungen vertraglich erweitern.

 

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