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Weiterbeschäftigungsanspruch im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

 

 

Weiterbeschäftigungsanspruch

 

Ein gekündigter Arbeitnehmer kann, wenn er sich gegen die Kündigung durch Kündigungsschutzklage zur Wehr setzt in diesem Klagverfahren auch einen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend machen.

 

Dies bei einer offensichtlich unwirksamen Kündigung, oder auch vor dem Hintergrund, dass wenn das Arbeitsgericht seiner Klage in 1. Instanz stattgegeben hat, er die Weiterbeschäftigung bis zu einem rechtskräftigen Urteil eines Obergerichtes (Landesarbeitsgericht, Bundesarbeitsgericht) durchsetzen möchte.

Im Falle die Interessen des Arbeitgebers an einer Weiterbeschäftigung nach erstinstanzlichem Urteil an der Nichtbeschäftigung überwiegen, so ist die Weiterbeschäftigung in diesem Falle nicht durchsetzbar (BAG 27.02.85 = NZA 85, 702).

 

Regelmässig wird im Rahmen der Kündigungsschutzklage jedoch auch ein allgemeiner Weiterbeschäftigungsantrag gestellt. Dies hat den Hintergrund, dass wenn der Arbeitnehmer den Prozess gewinnt, er einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung besitzt, auch wenn der Arbeitgeber Rechtsmittel gegen das Urteil des Arbeitsgerichts einlegt. Nach BAG überwiegen in diesem Falle die Interessen des Arbeitnehmers an der Weiterbeschäftigung.

Kein Weiterbeschäftigungsanspruch besteht jedoch im Falle einer Änderungskündigung, da die Weiterbeschäftigung durch den Arbeitgeber ja schon durch das Angebot des Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrages allerdings zu geänderten Arbeitsbedingungen angeboten wurde. Hier ist dem Arbeitnehmer zuzumuten den Ausgang des Gerichtsverfahrens vor dem Rechtsmittelgericht abzuwarten.

 

Allerdings gibt es hier noch einen besonderen Weiterbeschäftigungsanspruch für den Arbeitnehmer. Dieser ergibt sich aus § 102 III BetrVG.

Hat nämlich der Betriebsrat der Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen und hat der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfristen solange weiter beschäftigen, bis ein rechtskräftiges Endurteil vorliegt.

Im Falle der Ausschöpfung der Instanzen, kann hierdurch der Arbeitgeber gezwungen werden, den Arbeitnehmer auf möglicherweise Jahre weiter zu beschäftigen, gleichwohl die Kündigung letztlich als gerechtfertigt angesehen wird. 

 

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