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Werkmietwohnung im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
Zu unterscheiden ist zwischen der Werkswohnung und der Dienstwohnung.
In beiden Fällen überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis einen Wohnraum.
Bei der Werkmietwohnung handelt es sich um Wohnraum, der an den Arbeitnehmer wegen des Arbeitsverhältnisses vermietet wird.
Arbeitsvertrag und Mietvertrag bestehen hier getrennt nebeneinander.
Der Arbeitgeber, der hier dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aufkündigt, muss zusätzlich auch das Mietverhältnis aufkündigen. Wird dieses nicht ausdrücklich ebenfalls gekündigt, so bleibt das Mietverhältnis ungeachtet des Arbeitsverhältnisses weiter bestehen.
Auf das Mietverhältnis finden die gesetzlichen Regelungen zum Mietrecht Anwendung §§ 576 ff BGB. Es besteht jedoch eine erleichterte kündigungsmöglichkeit nach § 576 ff BGB. Nach § 568 BGB ist die Kündigung auch hier schriftlich zu erteilen.
Wird hier arbeitgeberseitig auch eine Kündigung der Werkmietwohnung ausgesprochen, so ist örtlich zuständig nicht das Arbeitsgericht, sondern ausnahmsweise das Amtsgericht.
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