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Wettbewerbsverbot im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
Die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots richtet sich nach dem Handelsgesetzbuch.
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Wettbewerbsverbot
Karenzentschädigung auch bei fehlender Übergabe der Urkunde über Wettbewerbsverbot und bei Arbeitsunfähigkeit.
BAG Urt. v. 23.11.04 NZA 2005, 411
- Unterbleibt die in § 74 I HGB vorgesehene Übergabe der Originalurkunde über ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot, hindert dies den Arbeitnehmer nicht daran, sich auf das Wettbewerbsverbot zu berufen, soweit die dort ebenfalls vorgesehene Schriftform eingehalten ist.
- Die Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung entfällt nicht deshalb, weil der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist.
Zusage einer Karenzentschädigung
BAG Urt.v. 28.06.06 NZA 2006,1157
Verweist eine vertragliche Wettbewerbsklausel hinsichtlich aller Einzelheiten der vereinbarten Regelung auf die maßgeblichen Vorschriften des HGB, so liegt hierin im Zweifel die Zusage einer ausreichenden Karenzentschädigung in der gesetzlichen Mindesthöhe.
Hinweis:
Diese Entscheidung ist etwas überraschend, da das Gericht dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zuspricht, obwohl die Parteien an sich keine konkrete ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben. Dies, obwohl das BAG bislang Entschädigungsansprüche abgelehnt hat, sofern eine Entschädigungszusage völlig fehlt (BAG NJW 1970,626).
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche bei Konflikten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern
Aufsatz RA Reuter NJW 2008, 3539
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