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Zugang Kündigung im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
Zugang Kündigung s.a. Kündigung des Arbeitsverhältnisses
dem Zugang der Kündigung kommt große Bedeutung zu. Ist die Kündigung nicht zugegangen wird sie nicht wirksam. Ist sie verspätet zugegangen, wird die Kündigungsfrist erst ab dem Tage des Zuganges berechnet.
Am sichersten ist die persönliche Übergabe der Kündigung mit Empfangsbestätigung des Adressaten.
Bei Übersendung per Post muss im Streitfall der Kündigende beweisen, dass die Kündigung zugegangen ist.
Die Übersendung per Einschreiben mit Rückschein birgt große Gefahren. Wird der Gekündigte nicht angetroffen erhält er lediglich eine Benachrichtigung mit Abholschein auf der Poststelle. Wird nun die Kündigung nicht persönlich abgeholt, so erhält sie der Kündigende oft nach Wochen "unzugestellt" wieder zurück und sie gilt als nicht zugegangen !
Möglich ist aber auch das Einwurfeinschreiben. Hier fertigt der Postbote ein Protokoll über den Einwurf des Schreibens beim Adressaten, das nach drei Tagen abgefragt werden kann.
Eine Kündigung kann auch persönlich zugestellt werden, indem sie in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen wird. Sinnvoll ist, wenn es hierfür dann auch Zeugen gibt, die den Einwurf der Kündigung, den Zeitpunkt des Einwurfes und den Inhalt des Kündigungsschreibens bestätigen können.
Aber Vorsicht bei Kündigung am letzten Tage !
Wird die Kündigung erst nach Mittag oder gegen Abend zugestellt, so gilt der Zugang regelmässig erst für den nächsten Tag, da der Gekündigte die Post ja regelmässig schon vormittags erhält ! Dies kann bedeuten, dass die Kündigung dann erst einen Monat später wirksam wird, bei Kündigungsfristen zum Quartalsende kann dies noch weitreichendere Folgen haben.
Eine Kündigung an die Heimatanschrift des Gekündigten geht diesem auch zu, wenn sich dieser in Urlaub befindet.
Zulässig ist auch die Übergabe der Kündigung an Familienangehörige und Zimmervermieter.
Verweigert der Gekündigte die Annahme der Kündigung nachweisbar, so wird er so behandelt, als sei die Kündigung zugegangen.
mehr zu Zugang Kündigung:
Zugang der Kündigung
Die Kündigung muss zugegangen ein. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast dafür, dass diese zugegangen ist. Ein an die Heimatanschrift gerichtetes Kündigungsschreiben gilt grds. auch dann als zugegangen, wenn der Arbeitnehmer in Urlaub ist und dieses dem Arbeitgeber bekannt ist. Der Arbeitnehmer hat jedoch ggf. einen Wiedereinsetzungsgrund.
Die beste Form der Übergabe der Kündigung ist die persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung. Sodann folgt das Einwurfeinschreiben. Von einem Einschreiben gegen Rückschein ist abzusehen.
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